Satzung
Satzung des Weltverbandes Deutscher Auslandsschulen e. V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Weltverband Deutscher Auslandsschulen e. V.
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Die Vereinssprache ist Deutsch.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Öffentlichkeitsarbeit für die deutschen Auslandsschulen sowie die Vertretung und Wahrnehmung ihrer Interessen beim Deutschen Bundestag, den Bundes- und Landesbehörden, sonstigen Ämtern und Behörden sowie auch bei der deutschen Industrie und ihren Verbänden.
- Darüber hinaus fördert der Verein die Völkerverständigung durch Unterstützung und Förderung der Deutschen Auslandsschulen im Allgemeinen und deren Einsatz zur Pflege der deutschen Sprache, Bildung, Erziehung und Kultur im Besonderen sowie deren ständiges Bemühen um den Erwerb interkultureller Kompetenz durch Organisation von Zusammenarbeit, Schüler- und Lehreraustausch und den Ausbau von Kontakten aller Art zwischen den Gastregionen, -ländern, -völkern und der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein organisiert weiterhin Erfahrungs- und Kenntnisaustausch seiner Mitglieder, koordiniert Aufgaben und Projekte und unternimmt auch im Übrigen alles, was dem Zweck dienlich oder nützlich ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien aus Mitteln des Vereins ist nicht zulässig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt nicht für einen möglichen Auslagenersatz für Vorstandsmitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle Schulträger (gleich welcher Rechtsform) deutscher Schulen im Ausland werden.
- Zusammenschlüssen von Schulen (sogenannte Dachverbände) kann auf Antrag ein Gaststatus zuerkannt werden. Sie können an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen, sie können die Dienstleistungen der Geschäftstelle nicht in Anspruch nehmen.
- Schulträger von Schulen, die nicht zu einem nationalen oder internationalen Schulabschluss führen und/oder nur Deutsch als Fremdsprache anbieten sowie deutsche Schulen, deren Schulträger der Staat ist, können auf Antrag assoziierte Mitglieder werden. Diese Schulträger haben kein Stimmrecht. Ihnen steht ein Antragrecht an den Vorstand zu und sie können die Dienstleistungen der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.
- Eine politische Partei oder Organisation kann nicht Mitglied werden.
- Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschließung.
- Natürliche Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Austritt
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Austrittsfrist von einem Monat nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
- Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
§ 6 Der Ausschluss
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur aus einem wichtigen Grunde zulässig. Ein solcher Grund liegt vor, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt und solche Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt oder wenn das Mitglied nach einer angemahnten Frist Zahlungsaußenstände nicht begleicht.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen mündlich oder schriftlich zu äußern.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich und begründet innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung insoweit, als die Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens lediglich ausgesetzt wird.
- Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die für die Erreichung des Zweckes des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Umlagen und Spenden aufgebracht.
- Der Verein darf ihm von Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern zur Verfügung gestellte Fördergelder nur im Rahmen der Verwirklichung der Zwecke des Vereins und nur insoweit für sich selbst benutzen, als dies zur Deckung notwendig entstandener Auslagen angemessen ist.
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Weiterhin hat jedes Mitglied einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie die Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Auf begründeten Antrag kann der Vorstand die Verpflichtung eines Mitgliedes zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen stunden, ermäßigen oder auch erlassen. Ein solcher Beschluss des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
a) Satzungsänderungen;
b) Wahl des Vorstands und dessen Entlastung;
c) Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen;
d) Zustimmung zum Budget des kommenden Geschäftsjahres;
e) Bestellung und Abberufung der Buchprüfer;
f) Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds und
g) Auflösung des Vereins. - Einmal pro Jahr hält der Verein eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Der Ort der Mitgliederversammlung ist Berlin, soweit nicht die Mitgliederversammlung zulässigerweise einen anderen Ort bestimmt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies nach Ansicht des Vorstandes das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 10% (zehn Prozent) der Mitglieder den Vorstand schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung zu deren Einberufung auffordern.
- Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von acht Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen, jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch Zusendung eines Einladungsschreibens an die Mitglieder. Die Zusendung des Einladungsschreibens kann auch elektronisch erfolgen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom dienstältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sobald 20 % (zwanzig Prozent) der Mitglieder persönlich anwesend oder mit einer gültigen, schriftlichen Vollmacht vertreten sind. Die Beschlussfähigkeit ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Sitzung festzustellen und im Protokoll festzuhalten. Für den Fall, dass Beschlussfähigkeit nicht vorhanden ist, ist die Versammlung zu vertagen. Die Mitgliederversammlung muss dann innerhalb von zwei Monaten erneut einberufen werden. Die vertagte Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied - mit Ausnahme der assoziierten Mitglieder gemäß § 4, Abs. 3 - hat eine Stimme. Mitglieder, die juristische Personen sind, stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich ernannten Vertreter ab. Eine Vollmacht kann dabei nur einer Person erteilt werden, die grundsätzlich zur Vertretung des/ eines Mitgliedes berechtigt ist; Verwaltungsleitern/ Geschäftsführern und/ oder Schulleitern kann eine Vollmacht nicht erteilt werden.
- Eine Vertretung auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ist nur für höchstens zwei andere Vereinsmitglieder möglich.
- Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Wahlen von Personen sind geheim und erfolgen grundsätzlich schriftlich. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Form der Abstimmung beschließen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 7 (sieben) Mitgliedern. Die Kandidaten werden von Schulträgern und/oder amtierenden Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll in ausgewogener Weise die einzelnen Regionen berücksichtigen. Es muss mindestens ein Vorstandsmitglied in Europa ansässig sein.
- Bei dem Vorschlag einer Person für den Vorstand sollte berücksichtigt werden, dass diese Person über entsprechende Erfahrungen im Vorstand eines Schulträgers verfügen sollte. Nach Möglichkeit sollte ein Kandidat mindestens 3 Jahre Mitglied des Vorstandes eines Schulträgers sein oder gewesen sein und dabei die Funktion eines ersten oder zweiten Vorsitzenden oder des Schatzmeisters inne haben oder gehabt haben.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von drei (3) Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich, allerdings kann ein Vorstandsmitglied nicht für mehr als drei (3) Wahlperioden gewählt werden.
- Sollte sich im Vorstand eine Vakanz ergeben, so hat der Vorstand diese durch Kooptation eines neuen Vorstandsmitgliedes zu füllen. Das so kooptierte Vorstandsmitglied ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Er ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
- Um beschlussfähig zu sein, muss mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder durch ein anwesendes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten sein. Ein Vorstandsmitglied kann nicht mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Beschlussfassung des Vorstandes per Telefon/ Videokonferenz, E-Mail oder Fax ist möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich; Auslagen werden ersetzt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den Verein in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung und Erstellung des Budgets;
d) Vorbereitung und Erstellung des zu prüfenden Jahresberichtes;
e) Anstellung von Personal;
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. - In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§ 12 Protokoll der Mitgliederversammlung
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll als Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden. Die Übersendung kann auch elektronisch erfolgen, der Zugang muss allerdings sichergestellt werden.
- Geht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Einspruch kann nur von solchen Mitgliedern eingelegt werden, die persönlich anwesend oder durch gültige Vollmacht auf der betreffenden Mitgliederversammlung vertreten waren.
§ 13 Geschäftsführung, Ausschüsse
- Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten, einen Geschäftsführer zu bestellen und die dazu notwendigen Anstellungs- und Mietverträge abzuschließen.
- Der Vorstand ist berechtigt, gegebenenfalls auch in Zusammenwirkung mit den regionalen Zusammenschlüssen von Schulträgem und/oder von Auslandsschulen Ausschüsse zu bilden, denen bestimmte Themenkreise oder Aufgaben zur Bearbeitung übertragen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Ein Beschluss über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Einladung ist eine schriftliche Begründung und, bei einer Änderung der Satzung, zusätzlich ein Entwurf der zu ändernden Bestimmungen beizufügen.
- Zur Beschlussfähigkeit über solche Anträge ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich.
- Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf allerdings frühestens einen Monat nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
- Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; die Beschlussfassung über die Auflösung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Liquidation und Anfall des Vereinsvermögens
- Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das dann verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen dem Bundesverwaltungsamt, Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in Köln, und dem Freundeskreis Deutscher Auslandsschulen e.V., der vom DIHK betreut wird, zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke insbesondere für die Förderung des Deutschen Auslandsschulwesens zu verwenden haben.


